Ratgeber Asbest
Asbest im Haus: Woran erkennen, was tun vor Abriss und Umbau?
Sie wollen eine Wand rausnehmen, Böden erneuern oder ein altes Gebäude abreißen? Hier lesen Sie, wo in älteren Häusern Asbest stecken kann, wie man ihn zuverlässig feststellen lässt und was vor Beginn der Arbeiten zu tun ist.
Kurz gesagt: Asbest vor Abriss und Umbau
- Baujahr zählt: Hat der Bau eines Gebäudes vor dem 31. Oktober 1993 begonnen, muss man mit asbesthaltigen Bauprodukten rechnen.
- Nicht mit bloßem Auge erkennbar: Ob ein Material Asbest enthält, lässt sich verlässlich nur mit einer Probe klären, die im Labor untersucht wird. Probe und Analyse gehören in die Hand von Fachleuten.
- Gefährlich wird es beim Bearbeiten: Intakte Materialien sind bei normaler Nutzung meist unproblematisch. Beim Bohren, Stemmen, Schleifen oder Brechen können krebserzeugende Fasern frei werden.
- Vor dem Auftrag Bescheid geben: Seit Dezember 2024 müssen Auftraggeber, auch Privathaushalte, der Firma vorher das Baujahr und ihr Wissen über mögliche Schadstoffe mitteilen.
- Ausbau nur durch Fachbetriebe: Asbest bauen wir nicht selbst aus. Das übernimmt ein Fachbetrieb, der für diese Asbestarbeiten berechtigt ist. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen einen. Den übrigen Abriss machen danach wir.
Wo Asbest in älteren Häusern stecken kann
Bis Oktober 1993 wurde Asbest in Deutschland in vielen Bauprodukten verarbeitet. Die Leitlinie für die Asbesterkundung von BAuA, BBSR und Umweltbundesamt nennt unter anderem diese Stellen:
- Dach und Fassade: Asbestzementplatten, gewellt oder eben, Kunstschiefer, Dachschindeln, Dachbahnen und Dachpappen, Fassadenelemente.
- Wand und Decke: Putze, Spachtelmassen, Fliesenkleber und andere Klebstoffe, Fugen in Gipskartonwänden, Abstandshalter aus Faserzement.
- Boden: Bodenbelagsplatten, Vinyl-Asbest-Fliesen, PVC-Beläge, auch als Bahnware, Cushion-Vinyl und Spachtelmassen unter den Belägen.
- Haustechnik: Rohre und Schächte aus Asbestzement, Abgas- und Lüftungsleitungen, Isolierungen in Heizungs- und Elektroinstallationen, Dichtungen. Auch alte Nachtspeicheröfen können asbesthaltiges Material enthalten.
- Weitere Bauteile: Fensterkitte und Dichtungsmassen, Brandschutzisolierungen und Brandschutztüren, bestimmte Brand- und Korrosionsschutzanstriche.
Das heißt nicht, dass jedes alte Haus Asbest enthält. Es heißt nur: Vor dem Umbau oder Abriss muss es geklärt werden.
Woran erkennt man Asbest?
Mit bloßem Auge gar nicht sicher. Asbest ist oft fest im Material gebunden und nicht immer gleichmäßig darin verteilt. Kennzeichnungen wie ein Prägestempel „AF“ oder „NT“ auf Faserzement können auf asbestfreie Ware hindeuten. Die Leitlinie nennt sie aber nur als möglichen Hinweis, nicht als Nachweis.
Vereinfacht sieht die Leitlinie diese Schritte vor:
- Baujahr und Geschichte klären: Wann begann der Bau, wann wurde saniert? Das können Sie selbst herausfinden, etwa aus Bauunterlagen, Kaufverträgen oder Rechnungen. Hat der Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen, kann man in der Regel davon ausgehen, dass kein Asbest verbaut wurde.
- Betroffene Bauteile prüfen: Lässt sich Asbest so nicht ausschließen, wird geprüft, welche Bauteile die geplanten Arbeiten betreffen und ob dort Asbest vorkommen kann, zum Beispiel durch ein Sachverständigenbüro.
- Proben nehmen oder Asbest unterstellen: Entweder nehmen fachkundige Personen Proben und lassen sie im Labor untersuchen, etwa ein Sachverständigenbüro oder ein anderes beauftragtes Unternehmen mit Fachkunde für Asbest. Oder die Arbeiten werden von vornherein so ausgeführt, als enthielte das Material Asbest: mit Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 und Entsorgung als gefährlicher Abfall. Die Kosten der Erkundung trägt laut Leitlinie in der Regel der Veranlasser, also meist Eigentümer oder Bauherr.
Auch eine Untersuchung gibt keine hundertprozentige Sicherheit. Finden wir bei unseren Arbeiten unerwartet verdächtiges Material, unterbrechen wir an dieser Stelle und sagen Ihnen Bescheid. Dann wird erneut geprüft.
Was Laien tun können und was nicht
Die Leitlinie unterscheidet, welche Arbeiten auch ohne besondere Asbest-Schutzmaßnahmen gehen und welche Laien nicht selbst ausführen sollen.
Geht in der Regel ohne besondere Maßnahmen
- Wände oder vorhandene Tapeten überstreichen oder überputzen, wenn mögliches Asbestmaterial nur in tieferen Schichten liegt; alte Tapeten dabei nicht abreißen oder abschaben,
- intakte Fliesen überfliesen,
- einen neuen Bodenbelag lose auf einen intakten alten Belag legen, ohne zu kleben und ohne auf dem alten Boden zu schneiden.
Bohrlöcher, etwa für Dübel, in Putz, Spachtel oder Fliesenkleber, die Asbest enthalten könnten, sieht die Leitlinie nur mit einem geprüften emissionsarmen Bohrverfahren mit Absaugung vor. In Gebäuden von vor 1993 gilt der Staub ohne Untersuchung als asbesthaltig und muss getrennt entsorgt werden. Die Hamburger Arbeitsschutzbehörde rät Privatpersonen grundsätzlich von Arbeiten an Asbestprodukten ab: Das sollen in der Regel Fachbetriebe machen.
Nicht selbst machen
- asbesthaltigen Putz oder Fliesen abstemmen oder abschlagen,
- alte Kleberreste und asbesthaltige Kleber entfernen,
- Spachtelmassen oder Fugen an Leichtbauwänden abschleifen,
- Gipskartonwände mit asbesthaltigem Fugenspachtel ausbauen,
- asbesthaltige Bodenbeläge herausnehmen.
Genau diese Arbeiten fallen aber bei einer Entkernung oder einem Innenabbruch an. Deshalb wird vorher geprüft.
Vor dem Auftrag: Was das Gesetz verlangt
Seit Dezember 2024 regelt die Gefahrstoffverordnung auch die Rolle der Auftraggeber. Wer Arbeiten an einem Gebäude veranlasst, ausdrücklich auch ein Privathaushalt, muss der ausführenden Firma vor Beginn schriftlich oder elektronisch alle ihm vorliegenden Informationen über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe geben. Dafür soll er auch die Unterlagen heranziehen, die ihm zugänglich sind, soweit das zumutbar ist. Dazu gehört das Baujahr, bei Bauten aus den Jahren 1993 bis 1996 das Datum des Baubeginns, soweit bekannt (§ 5a GefStoffV).
Tätigkeiten mit Asbest dürfen nur Betriebe ausführen, bei denen eine sachkundige Person die Arbeiten plant und ständig vor Ort beaufsichtigt und deren Beschäftigte fachkundig sind (§ 11a Abs. 5 GefStoffV). Die Betriebe zeigen die Arbeiten spätestens eine Woche vor Beginn bei der zuständigen Behörde an, je nach Risiko für den ganzen Betrieb oder für das einzelne Objekt. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko brauchen sie eine Zulassung.
Neu für Abbrucharbeiten: Für Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko brauchen Betriebe eine Genehmigung der Behörde. Die Betriebe müssen sie spätestens bis zum 19. Dezember 2026 nachweisen (§ 11a Abs. 4a und § 25 Abs. 9 GefStoffV).
In Hamburg ist dafür die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zuständig (Amt für Verbraucherschutz). Wie häufig solche Arbeiten sind, zeigt eine Zahl aus dem Jahr 2018: Damals erhielt das Hamburger Amt für Arbeitsschutz 2.601 Asbestanzeigen.
Welche weiteren Regeln vor einem Abriss gelten, steht in unserem Ratgeber Abriss-Genehmigung in Hamburg.
So gehen wir bei Asbestverdacht vor
- Fragen bei der Anfrage: Wir fragen nach Baujahr, Sanierungen und allem, was Sie über das Gebäude wissen.
- Hinsehen bei der Besichtigung: Wir schauen uns die Bauteile an, die abgerissen oder ausgebaut werden sollen, und sagen Ihnen, wo ein Verdacht besteht.
- Prüfen lassen: Besteht ein Verdacht, wird das Material vor Beginn von Fachleuten beprobt und im Labor untersucht, oder es wird von vornherein wie asbesthaltiges Material behandelt.
- Fachbetrieb für den Asbest: Enthält es Asbest, vermitteln wir Ihnen einen Fachbetrieb, der für diese Asbestarbeiten berechtigt ist. Er baut es nach den geltenden Schutzregeln aus. Wir selbst bauen Asbest nicht aus.
- Danach wir: Den übrigen Abriss, die Entkernung oder den Innenabbruch übernehmen wir, zum Festpreis inklusive Entsorgung. Die Asbestsanierung ist darin nicht enthalten.
Was die Stadtreinigung von Privathaushalten an Asbestzement annimmt, steht in unserem Ratgeber Bauschutt entsorgen in Hamburg.
Quellen
- BAuA, BBSR, UBA: Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden (2020)umweltbundesamt.de
- Umweltbundesamt: Publikationsseite zur Leitlinie für die Asbesterkundungumweltbundesamt.de
- Umweltbundesamt: Pressemitteilung „Asbest in Gebäuden – auch heute noch ein Problem“ (02.06.2020)umweltbundesamt.de
- Umweltbundesamt: Asbestumweltbundesamt.de
- § 5a GefStoffV – Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasserlxgesetze.de
- § 11a GefStoffV – Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Asbestgesetze-im-internet.de
- § 25 GefStoffV – Übergangsvorschriften (Genehmigung für Abbrucharbeiten bis 19.12.2026)gesetze-im-internet.de
- Hamburg, Behörde für Justiz und Verbraucherschutz: Arbeitsschutz – Asbesthamburg.de
- Hamburg: Antragsformular Asbestabbrucharbeiten an die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht (Stand 02/25)hamburg.de
- Deutsches Ärzteblatt: Tausende Asbestsanierungen in Hamburg (08.02.2019)aerzteblatt.de
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, etwa bei der Hamburger Arbeitsschutzbehörde oder beim Bezirksamt.
Häufige Fragen
Fragen und Antworten
Woran erkenne ich, ob in meinem Haus Asbest verbaut ist?
Ein erster Hinweis ist das Baujahr: Hat der Bau vor dem 31. Oktober 1993 begonnen, muss man damit rechnen. Mit bloßem Auge lässt sich Asbest nicht sicher erkennen. Verlässlich klären lässt es sich nur mit einer Probe, die Fachleute nehmen und im Labor untersuchen lassen.
Ist Asbest gefährlich, wenn ich nichts daran mache?
Intakte asbesthaltige Materialien sind bei normaler Nutzung meist unproblematisch. Gefährlich wird es, wenn sie bearbeitet werden, etwa beim Bohren, Stemmen, Schleifen oder Brechen. Dann können krebserzeugende Fasern frei werden.
Darf ich alte Bodenplatten selbst herausnehmen?
Davon rät die Leitlinie für die Asbesterkundung ab: Asbesthaltige Bodenbeläge und Kleberreste sollen Laien nicht selbst entfernen. Lassen Sie die Platten und den Kleber vorher prüfen. Enthalten sie Asbest, baut ein dafür berechtigter Fachbetrieb sie aus.
Wer bezahlt die Asbestuntersuchung?
Laut Leitlinie für die Asbesterkundung in der Regel der Veranlasser der Arbeiten, also meist der Eigentümer oder Bauherr. Die Untersuchung übernimmt ein Sachverständigenbüro oder ein anderes beauftragtes Unternehmen mit Fachkunde für Asbest.
Muss ich der Abrissfirma etwas über Asbest sagen?
Ja. Seit Dezember 2024 müssen Auftraggeber, auch Privathaushalte, der Firma vor Beginn schriftlich oder elektronisch das Baujahr und alles mitteilen, was sie über mögliche Schadstoffe im Gebäude wissen (§ 5a Gefahrstoffverordnung).
Bauen Sie Asbest aus?
Nein. Bei Verdacht wird das Material vorher geprüft. Den Ausbau übernimmt ein dafür berechtigter Fachbetrieb nach den geltenden Schutzregeln. Auf Wunsch vermitteln wir Ihnen einen. Den übrigen Abriss machen danach wir.
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