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Ratgeber Genehmigung

Abriss in Hamburg: Wann brauchen Sie eine Genehmigung?

Ob Gartenhaus, Garage oder ganzes Haus: Hier lesen Sie, welche Regeln in Hamburg für einen Abriss gelten, welche Ämter mitreden und was Sie vor Beginn klären sollten.

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Kurz gesagt: Abriss und Genehmigung in Hamburg

Ob ein Abriss in Hamburg ein Verfahren braucht, regelt die Hamburgische Bauordnung (HBauO). Seit dem 1. Januar 2026 gilt sie in neuer Fassung. Grundsätzlich braucht auch die Beseitigung einer Anlage eine Baugenehmigung, soweit die HBauO nichts anderes bestimmt (§ 59 Abs. 1). Welche Vorhaben verfahrensfrei sind, auch beim Beseitigen, regeln § 61 und die zugehörige Anlage. Je nach Bau kann ein Abbruch also genehmigungspflichtig oder vorher bei der Behörde anzuzeigen sein. Kleine Bauten wie ein Gartenhaus, ein Schuppen oder eine kleine Garage dürfen häufig ohne Antrag abgerissen werden. Bei Denkmälern, in Erhaltungsgebieten, beim Abriss von Wohnraum und bei geschützten Bäumen kann aber eine eigene Genehmigung nötig sein, auch wenn die Bauordnung keine verlangt.

Der Überblick:

  • Häufig ohne Antrag: kleine Nebengebäude wie Gartenhaus, Schuppen, Carport oder kleine Garage.
  • Vorher beim Bezirksamt fragen: ganze Häuser, angebaute Gebäude und alles, was deutlich größer ist.
  • Immer mit Genehmigung des Denkmalschutzamts: Abriss oder Teilabriss eines Denkmals.
  • Genehmigung nach dem Wohnraumschutzgesetz: Abriss von Wohnraum.
  • Anzeige durch die ausführende Firma: Arbeiten mit Asbest, spätestens eine Woche vor Beginn.

Gartenhaus, Schuppen, Carport oder Garage abreißen

Welche Bauten in Hamburg ohne Genehmigung errichtet werden dürfen, listet die Anlage zu § 61 HBauO auf. Je Hauptgebäude gehören dazu zum Beispiel, außer im sogenannten Außenbereich:

  • ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ Brutto-Rauminhalt, etwa ein kleines Gartenhaus oder ein Schuppen,
  • eine Garage oder ein überdachter Abstellplatz wie ein Carport mit bis zu 3 m Wandhöhe und bis zu 50 m² Brutto-Grundfläche.

Dieselbe Anlage legt auch fest, welche Anlagen ohne Verfahren beseitigt werden dürfen. Für kleine Bauten wie diese, also einen typischen Kleinabriss im Garten, ist der Abriss häufig ohne Antrag möglich. Fragen Sie im Zweifel vorher bei der Bauprüfung im Bezirksamt nach, besonders wenn der Bau größer ist, mit dem Wohnhaus verbunden ist oder im Außenbereich steht.

Verfahrensfrei heißt aber nicht regelfrei. Die Bauordnung verlangt ausdrücklich, dass auch beim Beseitigen von Anlagen die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet wird (§ 3 HBauO). Wer kein Verfahren braucht, muss andere öffentlich-rechtliche Vorschriften trotzdem einhalten (§ 59 Abs. 2), etwa zum Schutz von Bäumen oder Denkmälern. Ältere Dach- und Wandplatten aus Faserzement sollten vorher geprüft werden, weil sie Asbest enthalten können.

Größere Gebäude: Anzeige oder Abbruchgenehmigung?

Für den Abriss eines ganzen Hauses gibt es keine Faustregel. Je nach Gebäude kann eine Abbruchgenehmigung nötig sein oder eine Anzeige vor Beginn der Beseitigung. Beides nennt die Hamburger Bauvorlagenverordnung ausdrücklich. Welche Grenzen die seit 2026 geltende Anlage zu § 61 für Ihr Haus zieht, klären Sie vor der Planung mit dem Fachamt Bauprüfung Ihres Bezirksamts. Die Stadt veröffentlicht dazu eine Adressliste der Bauprüfdienststellen, den Gesetzestext gibt es als Lesefassung der HBauO.

Für die Anforderungen an den Abbruch kommt es auch auf die Gebäudeklasse an (§ 2 Abs. 3 HBauO). Gebäudeklasse 1 sind freistehende Gebäude bis 7 m Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 m², etwa ein freistehendes Einfamilienhaus. Gebäudeklasse 2 sind solche Gebäude, wenn sie nicht freistehen, zum Beispiel eine Doppelhaushälfte. Als Höhe zählt das Maß von der mittleren Geländeoberfläche bis zur Oberkante des Fußbodens im obersten Geschoss, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Für den Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 enthält die Bauordnung eigene Regeln zu den bautechnischen Nachweisen (§ 66 Abs. 6 HBauO).

Müssen Unterlagen eingereicht werden, verlangt die Bauvorlagenverordnung für die Beseitigung unter anderem einen Lageplan und ein Verzeichnis der Gefahrstoffe im Gebäude, je nach Fall auch einen Nachweis der sicheren Abbruchfolge oder der Standsicherheit angrenzender Gebäude (§ 6 BauVorlVO). Vor Beginn einer genehmigungsbedürftigen Beseitigung muss außerdem eine sachkundige Person bescheinigen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder nicht vorhanden sind.

Wird nicht das ganze Gebäude abgerissen, sondern innen zurückgebaut, etwa bei einer Entkernung oder einem Innenabbruch, gelten die Sonderfälle unten oft genauso.

Sonderfälle: Denkmal, Erhaltungsgebiet, Wohnraum, Bäume, Kleingarten

Denkmalschutz

Ein Denkmal darf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde weder ganz noch teilweise beseitigt oder sonst verändert werden (§ 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz). Zuständig ist das Denkmalschutzamt. Das gilt auch dann, wenn die Bauordnung für den Abriss keinen Antrag verlangt. Auch Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe eines Denkmals können genehmigungspflichtig sein. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, zeigt die Denkmalliste, die das Denkmalschutzamt veröffentlicht. Sie hat nur nachrichtlichen Charakter, fragen Sie im Zweifel direkt nach.

Erhaltungsgebiet

In Gebieten mit einer Erhaltungsverordnung nach § 172 Baugesetzbuch braucht schon der Rückbau einer baulichen Anlage eine Genehmigung, ebenso ihre Änderung. Das gilt auch, wenn nach der Bauordnung kein Antrag nötig wäre. Zuständig sind in Hamburg die Bezirksämter. Dort erfahren Sie auch, ob Ihr Grundstück in einem solchen Gebiet liegt.

Wohnraum

Der Abbruch von Wohnraum gilt nach dem Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz als Zweckentfremdung und ist ohne Genehmigung verboten (§ 9 HmbWoSchG). Die dafür nötige Feststellung, dass die Wohnraumversorgung gefährdet ist, gilt per Verordnung für ganz Hamburg bis Ende März 2028. Die Genehmigung erteilt das Bezirksamt. Voraussetzung ist laut Stadt ein öffentliches oder privates Interesse oder dass Ersatzwohnraum entsteht. Steht ein Haus vor dem Abriss leer: Auch Leerstand von mehr als vier Monaten gilt als Zweckentfremdung.

Bäume und Hecken

Die Hamburgische Baumschutzverordnung schützt Bäume ab 80 cm Stammumfang, gemessen in 130 cm Höhe, und Hecken ab 80 cm Höhe. Obstbäume sind ausgenommen, Walnuss und Esskastanie nicht. Verboten ist nicht nur das Fällen. Auch Abgrabungen oder Bodenverdichtung im Wurzelbereich, also unter der Krone plus 1,5 m nach allen Seiten, gelten als Beeinträchtigung (§ 4 Baumschutzverordnung). Muss ein geschützter Baum weichen oder sollen Fahrzeuge und Container in diesem Bereich stehen, klären Sie das vorher mit dem Bezirksamt. Hecken und Gebüsche dürfen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden, erlaubt sind dann nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Nisten Vögel am Gebäude oder leben dort Fledermäuse, sind ihre Brut- und Ruhestätten geschützt (§ 44 BNatSchG). Der Abriss kann sich dann verschieben.

Laube im Kleingarten

Nach dem Bundeskleingartengesetz ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Zusätzlich zu Gesetz und Bauordnung können Pachtvertrag und Gartenordnung Ihres Vereins regeln, ob und wie die Laube abgerissen wird. Was das praktisch bedeutet, lesen Sie auf unserer Seite zum Kleinabriss.

Vor dem Abriss: Asbest, Leitungen, Nachbarn, Container

Asbest und andere Schadstoffe

Seit Dezember 2024 müssen Auftraggeber, ausdrücklich auch Privathaushalte, der ausführenden Firma vor Beginn mitteilen, was sie über Bau- und Nutzungsgeschichte und mögliche Gefahrstoffe wissen. Dazu gehört das Baujahr, bei Bauten aus den Jahren 1993 bis 1996 der Baubeginn (§ 5a Gefahrstoffverordnung). Arbeiten mit Asbest dürfen nur Betriebe mit sachkundigem Personal ausführen. Sie zeigen die Arbeiten spätestens eine Woche vorher bei der Arbeitsschutzbehörde an (§ 11a Abs. 4 GefStoffV), in Hamburg ist das die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht im Amt für Verbraucherschutz. Für Tätigkeiten mit hohem Risiko braucht der Betrieb zusätzlich eine Zulassung (§ 11a Abs. 3 GefStoffV).

Die Hamburger Hinweise zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten nennen weitere Problemstoffe: alte Mineralwolle, die bis etwa 2000 verbaut wurde, teerhaltige Dachpappe, PCB in Fugenmassen und behandeltes Holz. Gefährliche Abfälle müssen getrennt gesammelt werden und dürfen nicht mit anderem Bauschutt vermischt werden.

Leitungen

Vor dem Abriss eines Hauses müssen die Hausanschlüsse getrennt sein. Bei Hamburg Wasser beantragt das der Grundeigentümer oder Anschlussnehmer als „Beendigung einer Trinkwasserversorgung“, andere nur mit Vollmacht. Einen Gasanschluss legt der Netzbetreiber auf Antrag still, der Liefervertrag endet dabei nicht von selbst. Für Strom und Telefon wenden Sie sich rechtzeitig an Netzbetreiber und Anbieter. Das Trennen übernehmen der Netzbetreiber oder ein Elektro- bzw. Installationsbetrieb. Wir sagen Ihnen, bis wann das erledigt sein muss.

Nachbarn

Ist Ihr Gebäude angebaut, hängt die Standsicherheit des Nachbarhauses mit daran. Dann gehört eine Statikerin oder ein Statiker in die Planung. Halten Sie den Zustand gemeinsamer Wände, Zäune und Einfahrten vorher mit Fotos fest und sagen Sie den Nachbarn, wann es laut wird.

Container auf der Straße

Soll der Container auf Gehweg, Parkstreifen oder Fahrbahn stehen, ist eine Sondernutzungserlaubnis des Bezirksamts nach § 19 Hamburgisches Wegegesetz nötig. Eine feste Antragsfrist gibt es nicht, die Erlaubnis muss aber vor dem Aufstellen vorliegen. Zum Antrag gehören Angaben zu Art und Umfang, etwa eine Skizze mit Maßen, deshalb lohnt sich Vorlauf. Steht der Container auf Ihrem eigenen Grundstück, ist diese Erlaubnis nicht nötig.

So helfen wir

Was in Ihrem Fall nötig ist, klären wir bei der kostenlosen Besichtigung. Wir sagen Ihnen dabei, welche dieser Punkte wahrscheinlich eine Rolle spielen und was vor dem Termin erledigt sein muss. Verbindlich entscheiden die Ämter: Besichtigung anfragen.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung und keine Auskunft des Bezirksamts.

Quellen

  1. § 59 HBauO – Grundsatz (Genehmigungsbedürftigkeit, auch der Beseitigung)gesetze.co
  2. § 61 HBauO (Fassung ab 01.01.2026) – Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagengesetze.co
  3. §§ 59–62 HBauO (ab 01.01.2026), u. a. § 59 Abs. 1 und 2haufe.de
  4. Hamburgische Bauordnung (ab 01.01.2026) – Anlage zu § 61, Abschnitt I (Nr. 1 a und b)haufe.de
  5. Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025 – nichtamtliche Lesefassung, Stand 25.09.2025 (§ 2 Abs. 3, § 3)hamburg.de
  6. § 66 HBauO (ab 01.01.2026) – Bautechnische Nachweise, Abs. 6 Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5haufe.de
  7. Bauvorlagenverordnung Hamburg – nichtamtliche Lesefassung, Stand 11.11.2025 (§ 6 Beseitigung von Anlagen, Anlage 3)hamburg.de
  8. Client Briefing: Neue Hamburgische Bauordnung (Inkrafttreten 1. Januar 2026)chatham.partners
  9. Gesetz zur Änderung der HBauO vom 9. September 2026 (ändert §§ 63, 64, 67, 69, 70, nicht § 61 und Anlage)umwelt-online.de
  10. Adressliste der Bauprüfdienststellen in Hamburghamburg.de
  11. § 9 Denkmalschutzgesetz Hamburg – Genehmigungsvorbehalthaufe.de
  12. Hamburg: Denkmalrechtliche Genehmigung (Leistungsbeschreibung, Denkmalschutzamt)fimportal.de
  13. Denkmalliste Hamburg, Auszug Bezirk Altona (Hinweis: nachrichtlicher Charakter)epub.sub.uni-hamburg.de
  14. § 172 BauGB – Erhaltung baulicher Anlagen (Erhaltungssatzung)gesetze.legal
  15. Merkblatt Soziale Erhaltungsverordnung (Bezirksamt Wandsbek, Stand September 2025)hamburg.de
  16. § 9 HmbWoSchG – Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraumgesetze.co
  17. Verordnung über die Feststellung einer Gefährdungslage nach § 9 Abs. 1 HmbWoSchG (2018–2028)umwelt-online.de
  18. Hamburg: Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum (Leistungsbeschreibung)fimportal.de
  19. Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023 (HmbGVBl. S. 81), §§ 1 und 4bund-hamburg.de
  20. Hamburgische Baumschutzverordnung (Stand der Seite 05/2026)umwelt-online.de
  21. Hamburg: Bäume fällen – Ausnahmegenehmigung (Leistungsbeschreibung)fimportal.de
  22. § 39 BNatSchG – Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen (Abs. 5)lxgesetze.de
  23. § 44 BNatSchG – Vorschriften für besonders geschützte Artenlxgesetze.de
  24. § 3 Bundeskleingartengesetz – Kleingarten und Gartenlaubelxgesetze.de
  25. § 5a GefStoffV – Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasserlxgesetze.de
  26. § 11a GefStoffV – Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbestlxgesetze.de
  27. Gewerbeaufsicht Niedersachsen: Kurzinfo zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (in Kraft seit 05.12.2024)gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
  28. Hamburg: Anzeige von Tätigkeiten mit Asbest (Leistungsbeschreibung)fimportal.de
  29. Hamburg: Antrag auf Zulassung von Fachbetrieben für Asbest (Amt für Verbraucherschutz, Staatliche Arbeitsschutzaufsicht, 02/2025)hamburg.de
  30. Hinweise der FHH zur Abfallentsorgung bei Bau- und Abbrucharbeiten (Stand Juli 2020)hamburg.de
  31. Hamburg Wasser: Formular Trinkwasserhausanschluss (HW09 Beendigung einer Trinkwasserversorgung)hamburgwasser.de
  32. Bundesnetzagentur: Rückbau und Stilllegung eines Gasanschlussesbundesnetzagentur.de
  33. Hamburg: Sondernutzung von öffentlichem Raum für Arbeits- und Baustellen (§ 19 HWG)fimportal.de

Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie beim zuständigen Bezirksamt nach.

Häufige Fragen

Fragen und Antworten

Brauche ich in Hamburg eine Genehmigung, um mein Gartenhaus abzureißen?

Häufig nicht, wenn es ein kleines Nebengebäude ist, das auch ohne Genehmigung gebaut werden durfte. Ob das für Ihr Gartenhaus gilt, sagt Ihnen die Bauprüfung im Bezirksamt. Eine Genehmigung kann außerdem nötig sein, wenn das Gartenhaus unter Denkmalschutz steht, das Grundstück in einem Erhaltungsgebiet liegt oder geschützte Bäume betroffen sind.

Ist es genehmigungspflichtig, eine Garage abzureißen?

Eine Garage mit bis zu 3 m Wandhöhe und 50 m² Brutto-Grundfläche darf in Hamburg, außer im Außenbereich, ohne Genehmigung gebaut werden. Auch ihr Abriss ist häufig ohne Antrag möglich. Bei größeren Garagen, Garagenhöfen oder Garagen, die mit dem Wohnhaus verbunden sind, fragen Sie vorher bei der Bauprüfung Ihres Bezirksamts nach.

Muss ich einen Abriss in Hamburg beim Amt anmelden?

Das hängt vom Bau ab. Ein Abbruch kann eine Genehmigung brauchen oder eine Anzeige bei der Behörde vor Beginn. Was nach der seit 2026 geltenden Bauordnung für Ihr Vorhaben gilt, sagt Ihnen das Fachamt Bauprüfung Ihres Bezirksamts.

Wer meldet Asbestarbeiten beim Amt an?

Die Firma, die den Asbest ausbaut. Sie zeigt die Arbeiten spätestens eine Woche vor Beginn bei der Arbeitsschutzbehörde an. Ihre Aufgabe als Auftraggeber ist es, der Firma vorher das Baujahr und alles mitzuteilen, was Sie über mögliche Schadstoffe im Gebäude wissen.

Darf ich mein leerstehendes Haus einfach abreißen lassen?

Nicht ohne Weiteres. Der Abbruch von Wohnraum braucht in Hamburg eine Genehmigung des Bezirksamts nach dem Wohnraumschutzgesetz, zusätzlich zu den Regeln der Bauordnung. Auch ein Leerstand von mehr als vier Monaten gilt als Zweckentfremdung.

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